Allgemeine Geschäftsbedingungen QEDV
Allgemeines:
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Die Marke QEDV der Raum4 GmbH (nachfolgend QEDV genannt) erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese haben auch Geltung für sämtliche künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart und vorgelegt werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung der Dienste, Leistungen oder Lieferungen von QEDV gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen von Vertragspartnern erkennt QEDV nicht an, auch wenn Aufträge ausführt werden, ohne
zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen. -
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen und/oder Nebenabreden, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Nutzers oder Käufers, werden nur wirksam, wenn QEDV sie schriftlich
bestätigt. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss sowie für den Verzicht auf das Formerfordernis. Gegenbestätigungen des Nutzers oder Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Verkaufs-, Einkaufs-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. -
QEDV ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen, wie zum Beispiel Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde, insbesondere der Nutzer oder Käufer, den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem die geänderten oder ergänzten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Änderung oder Ergänzung wirksam. Widerspricht der Kunde, insbesondere der Nutzer oder Käufer fristgemäß, so ist QEDV berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen an dem die geänderten oder ergänzten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
Angebote und Vertragsabschluss:
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Alle Angebote von QEDV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertragspartner ist grundsätzlich an Bestellungen gebunden. Zum wirksamen
Vertragsabschluss ist die schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung von QEDV erforderlich. Diese wird ggf. auch durch Lieferung, Dienstleistung und/oder Rechnungsstellung
ersetzt bzw. mit umgesetzt. -
Die Produkte und Dienstleistungen von QEDV werden fortentwickelt. Hieraus resultierende geringfügige Abweichungen der gelieferten Produkte/Dienstleistungen gegenüber der bestellten Produkte/Dienstleistungen, sofern sie die Verwendbarkeit bzw. die Einsetzbarkeit beim Kunden nicht einschränken, sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
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Zeichnungen, Abbildungen, Ausdrücke, Entwürfe, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten, Flyern usw. oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar, auch wenn sie auf DIN- und/oder sonstige Normen Bezug nehmen. Die Verwendung oder Teilverwendung der im oben bezeichneten Absatz genannten Leistungen bedarf auch bei Nicht-Vertragsabschluss der schriftlichen Genehmigung von QEDV. Liegt keine solche Genehmigung vor, ist QEDV berechtigt, eine Rechnung zu stellen.
Lieferung und Erfüllungsort:
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Erfüllungsort für QEDV betreffende Verpflichtungen ist der Firmensitz von QEDV. Soweit QEDV Dienstleistungen oder Waren selbst liefert oder versendet, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich.
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Teillieferungen sind zulässig und können vom Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden, wenn eine Restlieferung noch erfolgt oder die Teillieferung für den Vertragspartner nicht ohne Interesse ist. Sollte QEDV in Lieferverzug geraten, muss der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen, bevor er von seinen Rechten gemäß § 326 BGB Gebrauch machen kann.
Partnerverbindungen:
Falls QEDV Dienste, Produkte oder Ware von Dritten anbietet (z.B. Webhosting, Software, usw.) gelten über die eigenen AGB hinaus die AGB-, Konditions- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters oder Herstellers. Mit Entgegennahme der Dienstleistung, des Produktes, oder der Ware erkennt der Vertragspartner von QEDV deren Geltung an und haftet bei Verstoß in voller Höhe für die daraus entstandenen Schäden und Verpflichtungen.
Urheber-, Nutzungs- und Reproduktionsrechte:
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Bei allen an QEDV übergebenen Arbeiten setzen wir voraus, dass dem Kunden die Urheber- bzw. Reproduktionsrechte zustehen. Davon wird im Besonderen auch ausgegangen, und der Auftraggeber bestätigt seine Lizenz/Patentrechte an Eides statt. Hierbei geht es unter anderem um Software- und Betriebssystemlizenzen, wofür der Kunde Rechnung zu tragen hat.
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QEDV lehnt jede Haftung, die aus der Missachtung solcher Rechte entstehen, ab. Wenn Vorlagen mit dem Copyright Dritter ausgestattet sind, setzt QEDV ebenfalls voraus, dass der Auftraggeber das Einverständnis des Urhebers besitzt. QEDV ist berechtigt, jedes fertiggestellte Produkt mit dem Copyright von QEDV zu versehen. Somit dürfen Produkte, die von QEDV hergestellt wurden, weder vom Kunden noch von Dritten kopiert, nachgedruckt oder in anderer Art vervielfältigt werden, es sei denn, der Auftraggeber holt zuvor die schriftliche Freigabe von QEDV ein.
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QEDV ist ausdrücklich ermächtigt, Muster von in Auftrag gegebenen Arbeiten für eigene Werbezwecke zu verwenden, zu veröffentlichen und zu verteilen.
Zahlungsbedingungen:
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Die von QEDV gelieferten Dienstleistungen, Produkte etc. sind unverzüglich nach Rechnungserhalt, spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug per feststellbarem Zahlungseingang zahlbar. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Schriftform. Wird einer Rechnung oder einer sonstigen schriftlichen Kostenmitteilung nicht ausdrücklich schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen ab Ausstelldatum widersprochen, so gilt diese Forderung als akzeptiert, und bei Nichtbezahlung ist QEDV berechtigt, die Überziehungszinsen des Firmenkontos von QEDV (ab dem 1.Tag der Fälligkeit), Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren zu verrechnen. Die neue Gesamtsumme wird zum neuen Rechnungsbetrag.
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Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist lediglich zulässig, wenn QEDV die Gegenforderungen schriftlich an erkennt oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen mit uns.
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Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist QEDV berechtigt, Verzugszinsen – siehe oben in Höhe der Überziehungszinsen des Firmenkontos – zu verrechnen. Der Nachweis eines höheren oder
geringeren Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen, es können Mahnspesen in Form einer Bearbeitungsgebühr eingefordert werden, die den Zeitaufwand für die Mahnung aufgrund der üblichen Stundensätze beinhaltet (Siehe Punkt 1). -
Inkassoforderungen und –Spesen bei unbestrittenen Forderungen trägt der Kunde von QEDV. Forderungen gelten als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung oder Kostenmitteilung – diese kann auch mündlich erfolgen – schriftlich bestritten werden. Ein schriftliches Bestreiten entbindet nicht von der Zahlungspflicht, diese kann allerdings auf Kulanz nach Absprache bzw. Auftragswandlung, sofern der Auftrag nicht beendet ist, geändert werden.
Mängelrüge und Gewährleistung:
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Für Mängelrügen durch Kaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich gegenüber QEDV zu rügen. Andernfalls können insoweit keine Gewährleistungsansprüche gemacht werden.
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QEDV leistet Gewähr, indem nach Ermessen ganz oder teilweise kostenlos nachgebessert bzw. eine kostenlose Ersatzlieferung vorgenommen wird. Bei ungerechtfertigter Reklamation ist QEDV berechtigt, die üblichen Stundensätze und den Materialaufwand zu berechnen. Sollten zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
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Im Gewährleistungsfall kann QEDV nach Wahl verlangen, dass das schadhafte Produkt/Dienstleistung oder Teile desselben zur Reparatur an QEDV geschickt wird oder der Vertragspartner das schadhafte Produkt/Dienstleistung zum Zwecke der Nachbesserung ggf. unverändert bereithält. Unverändert ist auch Voraussetzung für versandte Waren. Für Transportschäden/Abwicklung ist der Kunde zuständig.
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Werden Arbeiten, Eingriffe und/oder Reparaturen ohne schriftliches Einverständnis von QEDV seitens des Kunden oder eines Dritten vorgenommen, so erlischt die Gewährleistungspflicht, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Fehler in keiner Abhängigkeit zu den vorgenannten Arbeiten steht bzw. nur unter vorherigem Einverständnis durch QEDV. Kosten für die Beauftragung Dritter ohne Rücksprache werden von QEDV nicht erstattet oder gegengerechnet.
Eigentumsvorbehalt:
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Die von QEDV gelieferten Dienstleistungen, Produkte und/oder Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von QEDV. Bei Zahlungsverzug Zinsen, Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren siehe oben.
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Wird Vorbehaltsdienstleistung, und/oder -Ware von einem Vertragspartner veräußert oder mit anderen Gegenständen verbunden, so tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsdienstleistung, und/oder -Ware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an QEDV ab. QEDV nimmt diese Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsdienstleistung, und/oder -Ware entspricht dem von QEDV in Rechnung gestellten Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, sowie ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
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Vertragspartner von QEDV sind zu Veräußerung bzw. Verbindung der Vorbehaltsdienstleistung, und/oder -Ware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt oder ermächtigt, dass die im zuvor bezeichneten Absatz beschriebenen Forderungen tatsächlich auf QEDV übergehen. Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsdienstleistung, und/oder -Ware (insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung) sind Vertragspartner von QEDV nicht berechtigt.
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QEDV ermächtigt seinen Vertragspartner, unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an QEDV abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen von QEDV hat der Vertragspartner die Schuldner der an QEDV abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
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Übersteigt der Wert der QEDV eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10% so ist QEDV insoweit zur Übertragung oder Freigabe nach Wahl des Vertragspartners verpflichtet. Ein Mehraufwand aufgrund von Verwaltungs- oder Abtretungskosten wird von QEDV in Rechnung gestellt bzw. gegengerechnet.
Haftungsklausel:
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QEDV haftet nur für Schäden, die von QEDV oder einem der Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, es betrifft zugesicherte Eigenschaften.
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QEDV haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, soweit nicht der Schaden in den Zusicherungsbereich einer zugesicherten Eigenschaft fällt. Für von QEDV nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegende Schäden haftet QEDV nicht.
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Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung von QEDV nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.